Nacherhebung von Antidumpingzoll: Unzutreffende
Herstellererklärung für Peroxosulfate mit Ursprung in der VR China
– Erstattung aus Billigkeitsgründen – Anwendung des
unternehmensspezifischen Zollsatzes – Verpflichtung der Kommission zur
Überwachung und Kontrolle
Leitsatz
Die Nacherhebung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach Art. 1 DVO (EU) 1343/2013 geltenden Antidumpingzolls
auf die Einfuhren von Peroxosulfaten mit Ursprung in der VR China aufgrund der Vorlage unzutreffender Herstellererklärungen
stellt keine Rückwirkung im Sinne des Art. 10 Abs. 1 VO 2016/1036 dar.
Ein Fehlverhalten der Kommission bei der Überwachung und Kontrolle der Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes
im Rahmen dieser Antidumpingmaßnahme, das eine Erstattung der Zollschuld aus Billigkeitsgründen rechtfertigen könnte, ist
nicht feststellbar.
Fundstelle(n): EAAAJ-39269
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 22.03.2023 - 4 K 704/22 Z
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