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Einkommensteuer | Keine Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe (BFH)
Für ein Hausnotrufsystem, das im
Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt,
die - soweit erforderlich - Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung nach
§ 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2
EStG nicht in Anspruch
genommen werden (Abgrenzung vom
,
BStBl II 2016, 272:
; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind. Gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG muss die Dienstleistung in einem in der ...