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BFH Urteil v. - V R 127/84 BStBl 1989 II S. 912

Gesetze: UStG 1973 § 4 Nr. 23

Zum Begriff der überwiegenden Aufnahme von Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken

Leitsatz

Ein Hotelunternehmer nimmt Hotelgäste und erwachsene Arbeitnehmer (bei Gewährung von Kost und Logis) nicht "für Erziehungs-, Ausbildungs-oder Fortbildungszwecke" bei sich auf (§ 4 Nr. 23 UStG 1973). Die Befreiungsvorschrift greift daher ein, soweit er die von ihm zur Ausbildung beschäftigten Jugendlichen "zu Ausbildungszwecken" bei sich aufnimmt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 912
BFH/NV 1989 S. 44 Nr. 10
SAAAA-92997

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 24.05.1989 - V R 127/84

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