Ein Gebäude, bei dem entgegen der Bauplanung teilweise Türen, Innenputz und Estrich fehlen, ist nicht fertiggestellt, auch wenn es bereits insgesamt genutzt wird
Leitsatz
1. Ein Betriebsgebäude ist dann i. S. des § 4b Inv-ZulG 1975 fertiggestellt, wenn es in all seinen wesentlichen Teilen und entsprechend der ursprünglichen Planung dem Betrieb zur Verfügung steht. Danach ist ein als Lager geplanter Gebäudeteil selbst dann nicht fertiggestellt, wenn er zwar tatsächlich vom Steuerpflichtigen als Lager genutzt wird, entgegen der dem Bauantrag zugrunde liegenden Planung jedoch Innenputz, Estrich und teilweise die Türen noch fehlen.
2. Auch ein von der zuständigen Baubehörde über einen Gebäudeteil verhängtes Nutzungsverbot kann gegen die Fertigstellung i. S. von § 4b InvZulG 1975 sprechen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 906 BFH/NV 1989 S. 47 Nr. 11 OAAAA-92994
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