1. Die rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zumindest hinsichtlich der Versagung von Leistungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers im Hinblick auf § 44a Abs 1 S 2 SGB II idF vom unberührt.
2. Die Versagung von Leistungen auf Dauer ist nicht von § 66 Abs 1 S 1 SGB I gedeckt (vgl bereits ) und als Ermessensüberschreitung im Rahmen der gerichtlichen Rechtskontrolle zu beanstanden.
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