BGH Beschluss v. - 2 StR 346/22

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/12 KLs 10/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten M.     wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 12 Fällen, wobei es in einem Fall sowohl beim Versuch des schweren Bandendiebstahls als auch der Sachbeschädigung und in einem Fall beim Versuch des schweren Bandendiebstahls geblieben ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

2Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat – unter Erstreckung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten K.     und Ma.     gemäß § 357 StPO – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

31. Die konkurrenzrechtliche Bewertung in den Fällen 7 bis 11 der Urteilsgründe als jeweils selbständige Taten des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

4Nach den Urteilsfeststellungen schnitten der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte K.     am zwischen 1.06 Uhr und 1.36 Uhr von auf einem Werksgelände stehenden drei Fahrzeugen die Katalysatoren ab, um diese für sich zu behalten (Fälle 7 bis 9 der Urteilsgründe). Am gegen 16.28 Uhr schnitten der Angeklagte und die nicht revidierenden Mitangeklagten K.     und Ma.     von zwei auf einer Straße in K.    abgestellten Fahrzeugen die Katalysatoren ab, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen (Fälle 10 und 11 der Urteilsgründe).

5Angesichts des unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der auf einem gemeinsamen Entschluss beruhenden Tathandlungen stellen sich die Fälle 7 bis 9 der Urteilsgründe sowie die Fälle 10 und 11 der Urteilsgründe als einheitlich zusammengefasstes Tun im Sinne natürlicher Handlungseinheit dar und sind daher rechtlich jeweils als ein schwerer Bandendiebstahl zu werten (vgl. Senat, Beschluss vom – 2 StR 264/20, Rn. 17 ff.; , NStZ 2022, 64).

6Der Senat ändert die Schuldsprüche – gemäß § 357 StPO auch bezüglich der nicht revidierenden Mitangeklagten, die von dem Rechtsfehler in gleicher Weise wie der Beschwerdeführer betroffen sind – ab. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

72. Infolgedessen entfallen die in den Fällen 7 bis 11 jeweils festgesetzten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafen. Durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO wäre das neue Tatgericht nicht daran gehindert, wegen der nunmehr einheitlich zu ahndenden Straftaten höhere als die bislang verhängten Einzelfreiheitsstrafen auszusprechen, solange die bisherigen Gesamtfreiheitsstrafen nicht überschritten werden.

8Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht, da diese nicht von dem Rechtsfehler betroffen sind. Sie bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht mit den bisherigen in Widerspruch stehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:020323B2STR346.22.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-38672