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BFH Urteil v. - IV R 133/86 BStBl 1989 II S. 737

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1GewStDV § 19AktG a. F. § 151 Abs. 1AktG a. F. § 152 Abs. 2HGB n. F. § 266 Abs. 2HGB n. F. § 271 Abs. 1 Satz 3

Begriff ,,Beteiligung'' ist in § 19 GewStDV anders auszulegen als im Handelsrecht

Leitsatz

Dauernder Aktienbesitz eines Kreditinstituts ist auch dann als Beteiligung im Sinne des § 19 GewStDV anzusehen, wenn die Voraussetzungen einer Beteiligung im Sinne des Handelsrechts nicht erfüllt sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 737
BFH/NV 1989 S. 34 Nr. 8
BAAAA-92942

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BFH, Urteil v. 16.03.1989 - IV R 133/86

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