Instanzenzug: Az: 9 U 49/21 Urteilvorgehend Az: 10 O 168/20nachgehend Az: IV ZR 28/22 Beschluss
Gründe
1Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind unzulässig. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (Senatsbeschluss vom - IV ZB 38/06, VersR 2008, 274 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 4; vom - I ZB 10/15, juris Rn. 3). So liegt es hier. Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind nach Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde und nachfolgender Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung eines Notanwalts beim Bundesgerichtshof eingegangen.
2Da die Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig sind, ist der Senat in der eingangs genannten regulären Besetzung (Senatsbeschlüsse vom - IV ZR 137/21, juris Rn. 3; vom - IV ZA 11/12, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 4; vom - V ZB 214/17, juris Rn. 3) und ohne Einholen dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter (BGH, Beschlüsse vom aaO; vom aaO) zur Entscheidung berufen. Das gilt auch bei der Entscheidung über ein erst nach Abschluss der Instanz angebrachtes Ablehnungsgesuch (vgl. , NJW-RR 2018, 1461).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:290323BIVZR28.22.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-38407