Steht dem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ebenso wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG im Rahmen der Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, hinsichtlich des Zeitpunkts der Geltendmachung des Verlusts einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG und der darin enthaltenen Regelungslücke hinsichtlich eines entschädigungslosen Verlusts einer Beteiligung wie vorliegend ein Wahlrecht zur Geltendmachung des Verlusts zu?
Können die für den Erwerb einer Beteiligung aufgewandten Mittel in den Fällen, in denen über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist, in Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bereits vor Beendigung des Insolvenzverfahrens endgültig verloren im Sinne der sowie vom – III R 12/13 sein?
Sind die Rechtsgrundsätze zur Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 4 EStG insoweit entsprechend anwendbar und führt der Antrag nach § 213 InsO zu einer anderen Beurteilung?
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 19/2024 S. 877 BFH/PR 2024 S. 335 Nr. 12 EStB 2024 S. 314 Nr. 9 GmbH-StB 2024 S. 339 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 37/2024 S. 2527 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2024 S. 684 FAAAJ-38142
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