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Anzeigepflichten für Immobilieneigentümer nach Abgabe der Grundsteuererklärung
Durch das Grundsteuer-Reformgesetz sowie die angeschlossenen Gesetzesänderungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020, des Fondsstandortgesetzes, des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes und des Jahressteuergesetzes 2022 wurden weitreichende Anzeigepflichten für Immobilieneigentümer gesetzlich neu aufgenommen bzw. bestehende Anzeigepflichten angepasst.
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Anzeigepflichten i. S. des § 19 GrStG – steuerbefreiter/-begünstigter Grundbesitz
[i]Steuerrelevanz der ÄnderungJede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstands, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann, ist anzeigepflichtig; ebenso der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung im Rahmen der ermäßigten Steuermesszahlen. Die Anzeigefrist beträgt jeweils drei Monate nach der Änderung oder dem Wegfall der Voraussetzungen und die Änderung ist grundsätzlich durch denjenigen anzuzeigen, der als Steuerschuldner in Betracht kommt.
Anzeigepflichten gem. § 228 Abs. 2 BewG − Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
[i]Änderung muss sich nur auf den Grundsteuerwert auswirken könnenDiese neu eingeführte Anzeigepflicht gilt für alle (!) Immobilienbesitze...