Online-Nachricht - Dienstag, 02.05.2023

Grundsteuer | Zahl der Einsprüche gegen Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbetragsbescheide nimmt stetig zu (FinMin Thüringen)

Das Thüringer Finanzministerium macht darauf aufmerksam, dass in den Thüringer Finanzämtern immer mehr Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbetragsbescheide eingehen. Der Großteil wird wegen verfassungsrechtlicher Bedenken eingelegt.

Hierzu führt das Thüringer Finanzministerium weiter aus:

  • Aktuell liegen den Finanzämtern 49.881 Einsprüche in Zusammenhang mit der Grundsteuerreform vor. Als Einspruchsbegründung werden häufig verfassungsrechtliche Zweifel an dem zu Grunde liegenden Bewertungs- bzw. Grundsteuerrecht angebracht.

  • Bei verfassungsrechtlichen Bedenken liegen die Voraussetzungen für eine sog. „Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens“ oder eines „Vorläufigkeitsvermerks“ in der Regel erst dann vor, wenn ein Verfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

  • Das ist aktuell zwar noch nicht der Fall, allerdings können bereits jetzt die Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen. Dafür muss ein relevantes Verfahren vor einem Finanzgericht rechtsanhängig sein. Entsprechende Verfahren für das sog. Bundesmodell, welches auch von Thüringen angewandt wird, sind bereits bei den Finanzgerichten Berlin-Brandenburg oder Sachsen anhängig. Außerdem wird die Zustimmung der Bürger benötigt. Diese wird von den Thüringer Finanzämtern aus verwaltungsökonomischen Gründen jedoch unterstellt. Im Ergebnis werden Einsprüche, in denen verfassungsrechtliche Bedenken geäußert werden, von der Bearbeitung zurückgestellt, bis ein Verfahren am Finanzgericht oder einer höheren Instanz entschieden ist.

  • Einsprüche, in denen die Eigentümer materiell-rechtliche Einwendungen (z.B. fehlerhafte Angaben zur Wohnfläche oder Kernsanierung u.v.a.) geltend machen, werden hingegen nach dem Eingangsdatum abgearbeitet. Die Finanzämter erteilen aber in der Regel keine Eingangsbestätigungen.

  • Die Finanzverwaltung rät Bürgern, Ihre Einsprüche elektronisch einzulegen. Hierfür steht - wie bereits für die Erklärungsabgabe - das kostenfreie Programm „MeinELSTER“ zur Verfügung. Wichtig bei der Einspruchseinlegung ist, dass das zutreffende Aktenzeichen angegeben und eine Begründung eingereicht wird.

Quelle: Thüringer Finanzministerium, Medieninformation v. (RD)

Nachricht aktualisiert am : Zur Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsregelungen im Bundesmodell sind beim FG Berlin-Brandenburg zwei Musterverfahren unter den Aktenzeichen 3 K 3170/22 und 3 K 3018/23 anhängig. Außerdem sind beim FG Baden-Württemberg unter den Aktenzeichen 8 K 2368/22 und 8 K 2491/22 zwei Klageverfahren zum baden-württembergischen Landesmodell anhängig. (il)

Fundstelle(n):
QAAAJ-38079