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Der Eigenhandel über einen Limited Risk Distributor im Ausland
Außenprüfung bei grenzüberschreitenden Fällen - Fall 5
Mit diesem Beitrag wird die Reihe von Fallstudien zu wichtigen Schwerpunkten der Außenprüfung bei Verrechnungspreisthemen fortgesetzt (vgl. Sinz, IWB 19/2022 S. 772, NWB PAAAJ-23258). Nach vier Fallstudien zu Auseinandersetzungen im Bereich der Produktion beginnt mit diesem Fall eine Reihe von Streitfällen im Bereich Vertrieb. Konkret betrifft dieser erste Vertriebsfall die Höhe der Vertriebsmarge eines risikoarmen Vertriebsunternehmens im Ausland (Limited Risk Distributor, LRD). Aus Sicht der Betriebsprüfung ist die zuvor im Rahmen eines Verständigungsverfahrens festgelegte Nettomarge im Betriebsprüfungszeitraum auf Basis einer neuen Datenbankstudie der Betriebsprüfung zu korrigieren. Tatsächlich kann die Datenbankstudie der Betriebsprüfung – unabhängig von methodischen Fehlern – außerhalb einer Mitwirkungspflichtverletzung des Steuerpflichtigen bereits verfahrensrechtlich keine Korrektur begründen. Beim Lösungsvorschlag dieser Fallstudie kommt verfahrensrechtlichen Fragestellungen (Mitwirkung und Beweislast) daher eine hohe Bedeutung zu.
Die Bindungswirkung von Verständigungsverfahren ist auf den Antragszeitraum begrenzt und steht damit grds. einer Korrektur nachfolgender Zeiträume durch die Betriebsprüfung nicht entgegen. Es stellt sich dessen ungeachtet die Frage, ob ein erneuter Angriff der gemäß der Verständigungslösung angewandten Verrechnungspreise durch die Betriebsprüfung verfahrensökonomisch sinnvoll ist.
Datenbankstudien der Betriebsprüfung sind wegen der typischen Unzulänglichkeiten nicht geeignet, mit dem erforderlichen Beweismaß außerhalb von Mitwirkungspflichtverletzungen eine Korrektur zu begründen. Sie stellen nur ein Schätzungsinstrument dar.
Die Datenbankstudie der Betriebsprüfung erfüllt im vorliegenden Fall bei einem weitreichenden automatischen Screening mit dem Ergebnis nur weniger potenziell vergleichbarer Unternehmen nicht die eigenen methodischen Anforderungen der Finanzverwaltung.S. 302