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BFH Urteil v. - V R 87/83 BStBl 1989 II S. 60

Gesetze: UStG 1967/1973 § 4 Nr. 9 Buchst. aUStG 1967/1973 §§ 9, 15

Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung, wenn die mit Umsatzsteuer belasteten Bezüge weder Eingang in den Gegenstand der vom Unternehmer bewirkten Umsätze finden noch sonstwie das Bewirken von Umsätzen fördern (sog. Fehlmaßnahmen)

Leitsatz

1. Bewirkt der Unternehmer in einem Veranlagungszeitraum (Besteuerungszeitraum) neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG 1967/1973 führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so sind die Vorsteuerbeträge des Veranlagungszeitraumes (Besteuerungszeitraumes) gemäß § 15 Abs. 3 bis 6 UStG 1967/1973 aufzuteilen.

2. Liegt ein Sachverhalt vor, bei dem die mit Vorsteuer belasteten Vorbezüge weder Eingang in den Gegenstand der vom Unternehmer bewirkten Umsätze finden noch sonstwie das Bewirken von Umsätzen fördern (sog. Fehlmaßnahmen), so kann die nach § 15 Abs. 2 UStG 1967/1973 gebotene wirtschaftliche Zuordnung der Vorbezüge zu Umsätzen des Unternehmers an Kostenzurechnungsgesichtspunkten anknüpfen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 60
BFH/NV 1988 S. 4 Nr. 12
KAAAA-92897

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BFH, Urteil v. 21.07.1988 - V R 87/83

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