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BFH Urteil v. - VIII R 265/84 BStBl 1989 II S. 593

Gesetze: AO 1977 § 171 Abs. 4 und 10AO 1977 § 181 Abs. 1AO 1977 § 194 Abs. 1AO § 146 a Abs. 3EGAO 1977 Art. 97 § 10

Keine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Folgesteueransprüche bei Hemmung der Feststellungsfrist für einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung wegen Außenprüfung über § 171 Abs. 10 AO 1977 hinaus

Leitsatz

Abweichend von der Rechtslage vor Inkrafttreten der AO 1977 ist mit einer Außenprüfung, die sich auf die Überprüfung der für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung maßgebenden Sachverhalte erstreckt, nach den §§ 171 Abs. 4, 181 Abs. 1 AO 1977 nur die Hemmung der Feststellungsfrist, nicht hingegen der Festsetzungsfrist für die Folgesteueransprüche verbunden. Deren Geltendmachung wird gemäß § 171 Abs. 10 AO 1977 in verjährungsrechtlicher Hinsicht dadurch sichergestellt, daß die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des auf Grund der Außenprüfung geänderten Gewinnfeststellungsbescheids endet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 593
BFH/NV 1989 S. 26 Nr. 7
QAAAA-92895

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BFH, Urteil v. 04.04.1989 - VIII R 265/84

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