Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur, wenn im Familienhaushalt ein gemeinsames Kind lebt
Leitsatz
Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung können nur anerkannt werden, wenn der eigene Hausstand i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ein Familienhausstand ist. Dieser liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer mit einer Frau und deren Kind in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einem Haushalt zusammenlebt (Anschluß an BFH-Urteil vom September 1988 VI R 53/85, BFHE 155, 77, BStBl II 1989, 293).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 561 BFH/NV 1989 S. 14 Nr. 4 RAAAA-92886
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