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Arbeitsrecht | kein Widerrufsrecht bei arbeitsrechtlichem Aufhebungsvertrag
Der durch die Schuldrechtsreform eingefügte § 312 BGB (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) erfasst keine im Personalbüro geschlossenen arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitnehmer Verbraucher i. S. des § 13 BGB ist und ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag – ohne Abfindung – eine entgeltliche Leistung zum Vertragsgegenstand hat. Nach der Entstehungsgeschichte, der gesetzlichen Systematik sowie nach Sinn und Zweck des § 312 BGB unterfallen derartige Beendigungsvereinbarungen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der Norm. Sie werden nicht in einer für das abzuschließende Rechtsgeschäft atypischen Umgebung abgeschlossen. Von einer überraschenden Situation aufgrund des Verhandlungsorts kann deshalb keine Rede sein ().