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BFH Urteil v. - IV R 81/87 BStBl 1989 II S. 558

Gesetze: EStG 1979 § 6b Abs. 3EStG 1979 § 16EStG 1979 § 34 Abs. 1

1. Die Steuervergünstigungen nach § 6b und §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind personenbezogen - 2. Bilanzänderung bei Rückgängigmachung einer § 6b-Rücklage

Leitsatz

1. Hat eine Personengesellschaft ihren Betrieb veräußert, so ist der Anteil eines Gesellschafters am Veräußerungsgewinn auch dann gemäß §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG begünstigt, wenn ein anderer Gesellschafter § 6b EStG in Anspruch genommen hat.

2. Soll im Wege der Bilanzänderung eine bisher gebildete Rücklage nach § 6b EStG rückgängig gemacht werden, um einem Gesellschafter, der binnen der Zweijahresfrist keine Ersatzbeschaffung tätigen konnte, die tarifbegünstigte Besteuerung seines Anteils am Veräußerungsgewinn zu ermöglichen, so handelt das FA nicht ermessensfehlerhaft, wenn es die Zustimmung zur Bilanzänderung versagt, weil der Gesellschafter sonst neben dem Tarifvorteil auch den Vorteil aus der Steuerstundung genießen würde.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 558
BFH/NV 1989 S. 23 Nr. 6
DAAAA-92882

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BFH, Urteil v. 30.03.1989 - IV R 81/87

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