Einbeziehung der Erträge aus einem Devisentermingeschäft in den steuerfreien Veräußerungsgewinn aus einem in Fremdwährung
abgewickelten Anteilsverkauf
Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft
Leitsatz
1. Bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten
Anteilsverkauf sind die Erträge aus einem Devisentermingeschäft als Bestandteil des Veräußerungspreises im Sinne des § 8b
Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit der Veräußerer das Devisentermingeschäft vor der Veräußerung
tatsächlich zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Verkaufserlös abgeschlossen hat.
2. In der Konstellation eines sogenannten „antizipatorischen” Sicherungsgeschäfts bedarf es eines Veranlassungszusammenhangs
zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft dergestalt, dass der Zweck des vorab geschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts
aus Sicht des Anteilsveräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten
Veräußerungserlöse ausgerichtet ist (sog. „Micro Hedge”). Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer
Vielzahl von Grundgeschäften „Macro”- oder „Portfolio Hedges”) sind dagegen nicht zu berücksichtigen.
3. Die ausschließliche Zweckrichtung des konkret abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts auf die Absicherung der erwarteten
Veräußerungserlöse ist eine Frage der Sachverhaltswürdigung, die unter wirtschaftlich wertender Betrachtung aller objektiven
Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. Da es sich um eine Tatsache mit steuermindernder Wirkung handelt, trägt der Steuerpflichtige
die Darlegungs- und Feststellungslast.
4. Im Streitfall fehlte die Überzeugung des Senats davon, dass die Währungskurssicherungsgeschäfte ausschließlich auf die
Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die in US-Dollar erzielten Veräußerungserlöse gerichtet waren, aufgrund unterbliebener
Darlegungen und Nachweisen der Klägerin dazu, wie diese Währungskurssicherungsgeschäfte ausgestaltet waren und in welcher
Weise, nach Maßgabe welcher Umstände diese Geschäfte bei dem tranchenweisen Umtausch der in Fremdwährung erzielten Anteilsveräußerungserlöse
ausgeübt wurden.
Fundstelle(n): BB 2023 S. 789 Nr. 14 OAAAJ-37705
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.11.2022 - 11 K 12212/13
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