Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG); Änderung der Abschnitte 20.1 und 24.1a UStAE
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
1Grundsätzlich kommt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten für jeden Unternehmer in Betracht. Unternehmer, die ihre Vorsteuer nach Durchschnittssätzen gem. § 23a UStG errechnen und Land- und Forstwirte, die für ihre Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, haben unter den übrigen Voraussetzungen des § 20 UStG die Möglichkeit, einen Antrag auf Berechnung der Steuer nach vereinnahmenden Entgelten zu stellen.
2Die Prüfung der Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG erfolgt anhand der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (ohne Umsatzsteuer), die der Unternehmer mit seinem gesamten Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Kalenderjahr angewandten Besteuerungsart (Sollversteuerung oder Istversteuerung) erzielt hat. Dies gilt auch insoweit als der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr in seinem Unternehmen bereits die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG angewendet hat.
II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
3Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2023/0300307), BStBl 2023 I S. 627, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt 20.1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Besteuerung“ durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Grundsätzlich kommt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten für jeden Unternehmer in Betracht, soweit er die Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UStG erfüllt.“
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Dies gilt auch für Unternehmer, die ihre Vorsteuer nach Durchschnittssätzen gemäß § 23a UStG errechnen, sowie für die Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG.“
dd) Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden die neuen Sätze 4 bis 8.
In Absatz 2 wird das Wort „Besteuerung“ durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „Besteuerung“ jeweils durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Besteuerung“ durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.
Abschnitt 24.1a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 5 wird gestrichen.
Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 5.
Der bisherige Satz 7 wird neuer Satz 6 und wie folgt gefasst:
„6Im Fall des Satzes 5 und wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt wurde, ist der Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen (vgl. Abschnitt 19.3 Abs. 3).“
Die bisherigen Sätze 8 bis 11 werden die neuen Sätze 7 bis 10.
Der bisherige Satz 12 wird neuer Satz 11 und wie folgt gefasst:
„11Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge gelten die Sätze 6 bis 10 entsprechend.“
f) Die bisherigen Sätze 13 bis 15 werden die neuen Sätze 12 bis 14.
Anwendungsregelung
Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
BMF v. - III C 2 - S 7410/19/10001 :016
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 734
UR 2023 S. 464 Nr. 11
UStB 2023 S. 185 Nr. 6
UVR 2023 S. 197 Nr. 7
MAAAJ-37629