Instanzenzug: Az: IX ZR 21/22 Urteilvorgehend Az: 3 U 37/21vorgehend LG Waldshut-Tiengen Az: 2 O 237/15nachgehend Az: IX ZR 21/22 Urteil
Gründe
1Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Nach den Angaben der Beklagten, die von der Antragstellerin nicht angegriffen worden sind und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wird auf die geltend gemachte Forderung voraussichtlich keine Quote entfallen. Bei mangelnder Quotenerwartung ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe festzusetzen (vgl. , NJOZ 2014, 936 Rn. 9; vom - III ZR 190/18, ZInsO 2019, 1748 Rn. 3 mwN).
2Die Befriedigungsaussichten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens sind bei einer gegen den Insolvenzverwalter oder einen widersprechenden Gläubiger gerichteten Feststellungsklage gemäß § 182 InsO unerheblich. Insoweit liegt der Fall anders als bei der Klage gegen den widersprechenden Schuldner, auf die § 182 InsO nicht anwendbar ist (vgl. , ZIP 2009, 435 Rn. 2 mwN; MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 182 Rn. 4).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160223BIXZR21.22.0
Fundstelle(n):
BB 2023 S. 897 Nr. 17
GmbHR 2023 S. 841 Nr. 16
NJW 2023 S. 9 Nr. 18
NJW-RR 2023 S. 688 Nr. 10
WM 2023 S. 779 Nr. 16
ZIP 2023 S. 923 Nr. 17
YAAAJ-37505