5 vor Finanzmanagement
8. Aufl. 2023
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VI. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten
1. Kreditfähigkeit und -würdigkeit von Marktteilnehmern
1.1 Kreditfähigkeit
1.1.1 Persönliche Kreditfähigkeit
185Als Kreditfähigkeit wird die rechtliche Fähigkeit bezeichnet, Kredite abzuschließen. Wesentlicher Bestandteil der Beurteilung der Kreditfähigkeit ist die Prüfung, ob der potenzielle Kreditnehmer geschäftsfähig ist. Dies bedeutet, dass natürliche Personen unmittelbar kreditfähig sind, wenn sie nach dem BGB unbeschränkt geschäftsfähig sind, nicht unter Betreuung stehen und kein Eigentumsvorbehalt in finanziellen Angelegenheiten angeordnet ist. Natürliche Personen, die das siebte aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können Kredite nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) aufnehmen.
Neben den natürlichen Personen sind juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften kreditfähig. Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen wie BGB-Gesellschaften und Erbengemeinschaften können nur gesamtschuldnerisch einen Kredit aufnehmen.
1.1.2 Sachliche Kreditfähigkeit/Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen
186Nach § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind K...