Auslegung bzw. Berichtigung trotz Formbedürftigkeit
Leitsatz
1. Da es sich bei einem Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO um eine Willenserklärung handelt, die der Auslegung zugänglich
ist, hat das FG im Wege der Auslegung als Tatsacheninstanz zu ermitteln, ob und mit welcher Reichweite ein Antrag im Sinne
von § 171 Abs. 3 AO vorliegt. Lässt sich das Ziel des Steuerpflichtigen nicht durch Auslegung des eingereichten Schreibens
ermitteln, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt.
2. Der Auslegung steht nicht entgegen, dass für die Antragstellung die Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks
vorgeschrieben ist.
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