Instanzenzug: Az: IV ZA 9/22 Beschlussvorgehend Az: 25 U 1066/20vorgehend Az: 22 O 40/20nachgehend Az: 1 BvR 835/23 Nichtannahmebeschluss
Gründe
1I. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt, wie im Senatsbeschluss vom (IV ZA 9/22, juris Rn. 7) ausgeführt, nicht in Betracht, weil der Beklagte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte und dies nicht unverschuldet war. Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon nicht statthaft, weil insoweit keine der in § 233 Satz 1 ZPO genannten Fristen versäumt worden ist.
2II. Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
31. Der Beklagte rügt ohne Erfolg, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt, weil er vor der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch nicht auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen worden sei. Wie ebenfalls im Senatsbeschluss vom dargelegt, konnte ein entsprechender Hinweis nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging am letzten Tag dieser Frist kurz vor Mitternacht ein, so dass eine Prüfung auf Vollständigkeit im normalen Geschäftsgang nicht möglich war. Ein Hinweis nach Fristablauf war entbehrlich, weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.
42. Der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass der Senat ergänzend ausgeführt hat, der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei auch in der Sache unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um eine tragende Begründung handelt, ist der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, 567 Abs. 1 ZPO unanfechtbar und bedarf daher keiner Begründung (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029 [juris Rn. 1]; vgl. auch BVerfG, FamRZ 2004, 1165, 1166 [juris Rn. 24]).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:150323BIVZA9.22.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-37105