Änderung nach § 173 Abs. 1 AO bei nachträglichem Bekanntwerden von Tatsachen und Beweismitteln im Zeitraum zwischen abschließender Zeichnung der Verfügung und Bescheidabsendung
Leitsatz
Greift das FA nach Zeichnung des Eingabewertbogens erneut in die Willensbildung des zu versendenden Steuerbescheids ein oder ist es hierzu verpflichtet, so können die bis zum Abschluß dieser Überprüfung der organisatorisch zuständigen Stelle offenbarten Tatsachen oder Beweismittel unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr Grundlage eines späteren Änderungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 sein. Findet hingegen eine solche materielle Überprüfung nicht statt und besteht hierfür auch keine Pflicht des zuständigen Amtsträgers, bestimmt sich die Frage, ob eine Tatsache oder ein Beweismittel nachträglich bekanntgeworden ist, weiterhin nach dem Zeitpunkt, zu dem der Eingabewertbogen des zu ändernden Bescheids abgezeichnet wurde.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 259 BFH/NV 1989 S. 9 Nr. 3 BAAAA-92780