Online-Nachricht - Montag, 03.04.2023

Bewertung | Anwendung der Bewertungsregelungen i.d.F des JStG 2022 (BMF)

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Anwendung der Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, insbesondere zur Bewertung des Grundvermögens im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle Stellung genommen (Gleich lautende Erlasse v. - FM3-S 3010-6/9).

Hintergrund: Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, insbesondere zur Bewertung des Grundvermögens im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle, an die ImmobilienwertermittlungsverordnungImmoWertV vom , BGBl I, Seite 2805, für Bewertungsstichtage nach dem angepasst.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit den gleich lautenden Erlassen infolge der Änderungen in §§ 177, 181, 183, 184, 185, 187, 188, 189, 190, 191, 193, 194, 195 BewG sowie in den Anlagen 21 bis 25 BewG aktualisierte Regelungen erlassen.

Hinweis:

Die gleich lautenden Erlasse sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: Gleich lautende Erlasse v. - FM3-S 3010-6/9, BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAJ-36792