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BFH Urteil v. - VI R 21/85 BStBl 1989 II S. 193

Gesetze: EStG 1977 § 40 aAO 1977 § 155 Abs. 1 Satz 1AO 1977 § 164 Abs. 3 Satz 3AO 1977 § 168AO 1977 § 173 Abs. 2AO 1977 § 194 Abs. 3AO 1977 § 202 Abs. 1 Satz 3

Die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO gilt nicht für einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid, mit dem zusätzlich zu einem früher aufgrund einer Außenprüfung ergangenen Nachforderungsbescheid Lohnsteuer wegen eines anderen Sachverhalts erhoben wird

Leitsatz

Ergeht aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung ein Lohnsteuer-Haftungs- und Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid, so steht dies dem Erlaß eines weiteren Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids wegen eines anderen Sachverhalts des damaligen Prüfungszeitraums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der zweite Bescheid die pauschalierte Besteuerung von Arbeitslöhnen bisher nicht berücksichtigter Arbeitnehmer betrifft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 193
BFH/NV 1989 S. 5 Nr. 2
YAAAA-92755

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BFH, Urteil v. 30.08.1988 - VI R 21/85

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