Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zwangsvollstreckung | Pfandfreier Betrag bei Unterhaltsansprüchen
§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten nur in dem Umfang zu berücksichtigen sind, in dem der Schuldner seine gesetzlichen Unterhaltspflichten den weiteren Unterhaltsberechtigten gegenüber erfüllt oder in dem er von den weiteren Unterhaltsberechtigten im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird.
Würde man, so der BGH, dem Schuldner stets den pfandfreien Betrag in Höhe der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten belassen, wäre gerade nicht sichergestellt, dass dieser Betrag den weiteren Unterhaltsberechtigten zufließe. Verbliebe der pfandfreie Betrag aber (ganz oder teilweise) beim Schuldne...