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BFH Urteil v. - IX R 53/84 BStBl 1989 II S. 192

Gesetze: EStG 1979 § 10 Abs. 1 Nr. 1EStG 1979 § 22 Nr. 1aZPO §§ 726, 730, 732, 768, 894

Zur Ersetzung der beim Realsplitting erforderlichen Zustimmung durch Verurteilung zu ihrer Abgabe

Leitsatz

1. Die Zustimmung des unterhaltsberechtigten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1979 stellt eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar, deren Abgabe der unterhaltsverpflichtete Ehegatte aufgrund eines entsprechenden Urteils nach § 894 ZPO erzwingen kann.

2. Die Zustimmung gilt grundsätzlich dann als abgegeben, wenn die Verurteilung zu ihrer Abgabe rechtskräftig geworden ist. Ist die Abgabe der Willenserklärung von einer von dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten zu erbringenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, so tritt die Wirkung ein, sobald diesem eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 192
BFH/NV 1989 S. 6 Nr. 2
OAAAA-92754

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BFH, Urteil v. 25.10.1988 - IX R 53/84

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