Einkommensteuer | Inflationsausgleichsprämie zur Abgeltung von Überstunden (BVL)
Die steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie kann zur Abgeltung von Überstunden genutzt werden. Hierauf macht der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL) aufmerksam.
Hintergrund: Mitunter kommt es vor, dass Arbeitnehmer Überstunden erbringen müssen, die nicht bezahlt, sondern lediglich mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden. Aufgrund der Inflation hatte der Gesetzgeber im vergangenen Jahr die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten finanziell unterstützen können, indem sie ihnen eine Inflationsausgleichsprämie zahlen. Diese ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kommt somit in voller Höhe beim Arbeitnehmer an.
Hierzu führt der BVL weiter aus:
Laut BMF (FAQ zur Inflationsausgleichsprämie, Punkt 15) kann sie genutzt werden, um den Arbeitnehmern ihre entsprechenden Überstunden steuer- und sozial-abgabenfrei zu vergüten.
„In Zeiten steigender Preise dürfte es für viele Arbeitnehmer attraktiver sein, Geld statt Freizeitausgleich für die geleisteten Überstunden zu erhalten“, erklärt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.
Ob der Arbeitgeber die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für diesen Zweck nutzen möchte oder nicht, bleibt ihm überlassen. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Arbeitnehmer nicht.
Nöll rät: „Arbeitnehmer sollten ihren Chef auf die Möglichkeit der Überstundenvergütung mit der steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie ansprechen, denn letztlich profitieren beide Seiten. Der Arbeitnehmer hat mehr Geld in der Tasche und der Arbeitgeber kann die Höhe der Inflationsausgleichsprämie gezielt nach dem entsprechenden Engagement seiner Mitarbeiter steuern“.
Werden Überstunden regelmäßig bezahlt oder ist von vornherein ihre Auszahlung vertraglich - auch alternativ zum Freizeitausgleich - vereinbart, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht genutzt werden, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird.
Quelle: BVL, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
OAAAJ-36477