Gesetze: KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 1KVStG 1972 § 5 Abs. 1 Nr. 3KVStG 1972 § 6 Abs. 1 Nr. 3KVStG 1972 § 8 Satz 1 Nr. 1KVStG 1972 § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1
Gesellschaftsteuer bei Überschuldung oder Verlust am Kapital der Kapitalgesellschaft
Leitsatz
1. Eine Überschuldung i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 ist nur dann gegeben, wenn die Schulden der Kapitalgesellschaft den Wert ihres Aktivvermögens übersteigen.
2. Die Beseitigung einer Überschuldung setzt stets die Zuführung neuen Aktivvermögens ohne Rückzahlungsverpflichtung voraus. Für eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 ist dann kein Raum, wenn der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 gesellschaftsteuerbare Rechtsvorgang die Überschuldung weder beseitigt noch mindert.
3. Ein Verlust an dem festgesetzten Kapital i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 ist gegeben, wenn der Aktivsaldo zwischen dem (Brutto-)Vermögen und den Schulden der Kapitalgesellschaft niedriger als das gezeichnete Kapital ist.
4. Ein Rechtsvorgang i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 dient nur dann der Deckung des Verlustes am gezeichneten Kapital i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972, wenn die Leistung des Gesellschafters geeignet ist, den Verlust auszugleichen. Daran fehlt es stets, wenn ein Gesellschafter mit seiner Leistung nur zusätzliche Gesellschaftsrechte erwirbt.
5. Für eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 ist kein Raum, wenn der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 gesellschaftsteuerbare Rechtsvorgang in keinem Zusammenhang mit einer Kapitalherabsetzung steht.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 161 PAAAA-92745
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