Rechtsfolgen des Verstoßes gegen die örtliche und sachliche Zuständigkeit
Leitsatz
1. Bestehen Zweifel, wer Beklagter sein soll, ist die Klageschrift auszulegen. Dabei kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt
dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten
gerichtet sein soll.
2. Der Verstoß gegen die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit führt nicht zur Nichtigkeit der betreffenden Verwaltungsakte
nach § 125 Abs. 1 AO.
3. Für die örtliche Zuständigkeit gilt der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit. Umfasst werden daher grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten
der Finanzbehörde, die sich aus dem gesamten Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung
und Vollstreckung).
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