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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9061/21

Gesetze: EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 5, EStG § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 3, EStG § 49, EStG § 26 Abs. 1 S. 1, EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2

Zusammenveranlagung mit der in Polen wohnenden Ehefrau nach § 1a EStG

Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Einkünfte aus der Vermietung einer in Polen gelegenen Immobilie

Leitsatz

1. Aus der Zusammenveranlagung über § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG folgt, dass (nur) sämtliche inländischen Einkünfte auf der Ebene der Bemessungsgrundlage in das gemeinsame Einkommen der Ehegatten eingerechnet werden.

2. Einkünfte der in Polen wohnenden Ehefrau eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen aus der Vermietung einer in Polen gelegenen Immobilie unterliegen im Falle der Zusammenveranlagung nach § 1a EStG dem Progressionsvorbehalt. Eine Subsumtion dieser Einkünfte neben § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG auch unter die Vorschrift des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG erfordert eine grenzüberschreitende Konstellation, an der es vorliegend fehlt.

Fundstelle(n):
IAAAJ-36414

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.12.2021 - 9 K 9061/21

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