1. Zur faktischen Beherrschung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung - 2. Sachliche Verflechtung, auch wenn verpachtete wesentliche Betriebsgrundlagen nicht im Eigentum des Besitzunternehmers stehen
Leitsatz
1. Eine Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung ist nur gegeben, wenn der gesellschaftsrechtlich Beteiligte nach den Umständen des Einzelfalls darauf angewiesen ist, sich dem Willen eines anderen so unterzuordnen, daß er keinen eigenen geschäftlichen Willen entfalten kann.
2. Die faktische Beherrschung eines Nichtgesellschafters verdrängt die gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Daher können der faktisch Herrschende und der gesellschaftsrechtlich Beteiligte keine Personengruppe i.S. des (BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247) bilden.
3. Eine sachliche Verflechtung ist im Falle einer echten Betriebsaufspaltung auch dann gegeben, wenn verpachtete wesentliche Betriebsgrundlagen nicht im Eigentum des Besitzunternehmers stehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 152 BFH/NV 1989 S. 7 Nr. 2 RAAAA-92740
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