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BFH  - XI R 45/19 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 4h Abs 3 S 2, KStG § 8a

Rechtsfrage

"Arrangement Fee" und "Agency and Security Agency Fee" als Zinsaufwendungen i.S. von § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG?

1. Gehört eine "Arrangement Fee", die als einmalige Gebühr für die Vermittlungstätigkeiten des Konsortialführers eines Bankenkonsortiums bis zum Abschluss des Kreditvertrags entrichtet wird, nicht zu den Zinsaufwendungen i.S. von § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG?

2. Gehört eine "Agency and Security Agency Fee", die als jährliche Verwaltungsgebühr an den Konsortialführer eines Bankenkonsortiums für dessen Funktion als Mittler zwischen dem Kreditnehmer und dem Bankenkonsortium sowie die durch ihn wahrgenommene Strukturierung, Organisation und Verwaltung der Kreditsicherheiten entrichtet wird, zu den Zinsaufwendungen i.S. von § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG?

Gebühr; Vermittlung; Zinsschranke

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 16/2023 S. 719
BFH/PR 2023 S. 301 Nr. 10
EStB 2023 S. 289 Nr. 8
FR 2023 S. 838 Nr. 18
GmbH-StB 2023 S. 234 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2023 S. 632
Ubg 2024 S. 17 Nr. 1
HAAAJ-35999

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Verfahrensverlauf | BFH - XI R 45/19 - erledigt.

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