- Zur Geltendmachung von Umsatzsteueransprüchen aus der Zwangsverwaltung - Angabe des Vollstreckungsschuldners im USt-Bescheid an den Zwangsverwalter erforderlich
Leitsatz
1. Ist über die Grundstücke des Schuldners die Zwangsverwaltung angeordnet, so sind die infolge der Verwaltungstätigkeit des Zwangsverwalters begründeten positiven und negativen Umsatzsteueransprüche gegen den Zwangsverwalter bzw. von ihm geltend zu machen.
2. Der an den Zwangsverwalter zu richtende Umsatzsteuerbescheid muß neben der Bezeichnung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstücke die Person des Vollstreckungsschuldners angeben.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 920 OAAAA-92699