Anwendung der §§ 6b, 6c EStG bei Mitgliedern von Realgemeinden (Realverbänden) i. S. § 3 Abs. 2 KStG 1968
Leitsatz
1. Bei von einem Realverband im Sinne des § 3 Abs. 2 KStG 1968 erzielten Gewinnen aus der Veräußerung von Grund und Boden des Anlagevermögens können die Mitglieder des Verbands Abzüge nach § 6c EStG von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter ihres eigenen Betriebs vornehmen (Anschluß an , BFHE 148, 253, BStBl II 1987, 169). Die hieraus sich in den Einzelbetrieben ergebende Gewinnminderung ist durch Ansatz einer fiktiven Betriebseinnahme auszugleichen, während beim Verband vom Ansatz eines Zuschlags nach § 6c Abs. 1 Nr. 2 EStG abzusehen ist.
2. Nimmt der Verband bei seiner Gewinnermittlung einen Abzug nur in Höhe des auf einen Teil seiner Mitglieder entfallenden Veräußerungsgewinns vor, zieht das FA hingegen einen Betrag in Höhe des vollen Veräußerungsgewinns ab, so kann der Verband, wenn das FA bei der Gewinnfeststellung für ein folgendes Wirtschaftsjahr den Gewinn durch einen Zuschlag nach § 6c Abs. 1 Nr. 2 EStG erhöht, auch hinsichtlich des im Veräußerungsjahr vom FA abgezogenen Betrags geltend machen, in den Betrieben der Mitglieder seien begünstigte Investitionen erfolgt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 885 VAAAA-92688
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