BGH Beschluss v. - 2 StR 433/22

Instanzenzug: LG Wiesbaden Az: 1 Ks - 4434 Js 27584/20

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil und Aufrechterhaltung der darin angeordneten Einziehung sichergestellter Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der in dem früheren Urteil getroffenen Einziehungsanordnung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom angeordneten Einziehung sichergestellter Waffen war nicht auszusprechen, da sich die Einziehungsanordnung dadurch erledigt hat, dass durch deren Rechtskraft das Eigentum an den als Tatmittel eingezogenen Gegenständen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB bereits auf den Staat übergegangen ist (vgl. ). Die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt.

32. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:090223B2STR433.22.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-35795