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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8102/21

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e, HGB § 247 Abs. 2, KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Angemietete Räumlichkeiten als fiktives Anlagevermögen

Aufwendungen einer GmbH für die Geburtstagsfeier ihres Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz

1. Ein Gegenstand kann auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt.

2. Ausgehend vom Unternehmenszweck kann nur das „Produkt” des Gewerbes entscheidende Abgrenzungsmerkmale für die Entscheidung bieten, ob es sich bei angemieteten Räumlichkeiten um fiktives Anlage- oder Umlaufvermögen handelt.

3. Für die Unterbringung von Mitarbeitern angemietete Räumlichkeiten sind fiktives Anlagevermögen, wenn das Vorhandensein der Räume zwingend erforderlich ist, um überhaupt das Geschäft ausüben zu können.

4. Bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen für Feiern oder für die Bewirtung von Gästen ist vor allem der Anlass der betreffenden Veranstaltung maßgeblich.

5. Die Aufwendungen einer GmbH für die Ausrichtung einer Feier am Tag eines runden Geburtstags ihres Mehrheitsgesellschafters und Geschäftsführers sind eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Gesellschaft den Nachweis einer betrieblichen Veranlassung der Veranstaltung nicht führen kann.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 38
DStRE 2023 S. 1316 Nr. 21
PAAAJ-35739

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.12.2022 - 8 K 8102/21

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