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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 510/21 VE

Gesetze: EnergieStG § 1a Satz 1 Nr. 12; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 2; EnergieStV § 1b Abs. 2; RL (EG) 2003/96 Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2. Anstrich

Energiesteuerentlastung: Verheizen von Erdgas für die thermische Abfallbehandlung – Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck – Verwendung zur chemischen Reduktion

Leitsatz

  1. Die Energiesteuerentlastung für das Verheizen von Erdgas für die thermische Abfallbehandlung setzt voraus, dass das Erdgas nicht nur als Heizstoff, sondern mit zweierlei Verwendungszweck im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2. Anstrich RL (EG) 2003/96 eingesetzt wird.

  2. Die durch das Verheizen ermöglichte thermisch-chemische Zerlegung von Schadstoffen in einer Abfallbehandlungsanlage stellt keine nach dieser Richtlinienbestimmung als zweiter Verwendungszweck anzusehende Verwendung des Energieerzeugnisses bei der chemischen Reduktion dar, da es sich lediglich um dem Prozess des Verheizens immanente physikalische oder chemische Reaktionen handelt.

Fundstelle(n):
DAAAJ-35730

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 15.06.2022 - 4 K 510/21 VE

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