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beA | Erkrankung keine technische Störung
Technische Gründe, die die Übermittlung von Schriftsätzen, Anlagen, Anträgen und Erklärungen nach den allgemeinen Vorschriften erlauben, weil die von § 130d Satz 1 ZPO geforderte elektronische Übermittlung vorübergehend nicht möglich ist, liegen nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen (hier: Erkrankung).
Dass der Gesetzgeber abweichend vom Wortlaut mit dem Begriff der „technischen Gründe“ auch Fälle erfassen wollte, in denen der Rechtsanwalt aus in seiner Person liegenden Gründen vorübergehend an der Bedienung der funktionsfähigen Technik gehindert ist, sei nicht ersichtlich, so das Gericht. Dies führte am Gesetzeswortlaut vorbei zu einer erheblichen Erweiterung des Anwendungsber...