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BFH Urteil v. - X R 20/82 BStBl 1988 II S. 796

Gesetze: UStG 1973/1980 § 4 Nr. 20 Buchst. aUStG 1973 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. eUStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d

1. Delphinarium kein zoologischer Garten oder Tierpark; Delphinschau auch keine Zirkusvorstellung oder Schaustellertätigkeit. Die Umsätze unterliegen daher dem allgemeinen Steuersatz 2. Ablehnung der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 20 UStG durch Finanzbehörden trotz Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde

Leitsatz

1. Betreibt ein Unternehmer in eigener Regie auf dem Gelände eines von einem anderen Unternehmer geführten zoologischen Gartens in einem festen Gebäude ein sogenanntes Delphinarium, in dem sich nur dressierte Delphine und Seelöwen befinden, so sind die hieraus erzielten Umsätze nicht solche eines zoologischen Gartens oder eines Tierparks. Die Leistungen sind auch nicht als Zirkusvorführungen oder als solche aus der Tätigkeit eines Schaustellers zu beurteilen.

2. Bescheinigt die zuständige Landesbehörde einem privaten Unternehmer, daß ein von ihm betriebenes sogenanntes Delphinarium "als Tiergarten" die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie die von Gebietskörperschaften geführten Tiergärten, so dürfen die Finanzbehörden gleichwohl die Steuerfreiheit der Umsätze mit der Begründung versagen, das Delphinarium sei weder ein zoologischer Garten noch ein Tierpark.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 796
ZAAAA-92665

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BFH, Urteil v. 20.04.1988 - X R 20/82

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