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LSG Hessen Urteil v. - L 9 U 203/19

Gesetze: § 101 Abs 1 SGG; § 278 Abs 6 ZPO; § 323a ZPO; § 48 SGB X; § 59 SGB X

Leitsatz

Leitsatz:

1. In einem sozialgerichtlichen Verfahren kann (über § 202 Satz 1 SGG) kein wirksamer Prozessvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden, weil § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG den Vergleich im schriftlichen Verfahren abschließend normiert.

2. Zur Anpassung eines Vergleichsvertrages nach § 59 SGB X.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
IAAAJ-35588

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LSG Hessen, Urteil v. 03.06.2022 - L 9 U 203/19

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