1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine vom Leistungsträger eingelegte Beschwerde gegen eine ihn verpflichtende Regelungsanordnung fehlt oder entfällt, wenn er durch einen (insofern) vorbehaltlosen Bewilligungsbescheid einen eigenständigen Rechtsgrund für die streitige Leistung schafft und also auch bei einem Erfolg im Beschwerdeverfahren zur Leistung verpflichtet bliebe.
2. § 67 Abs. 3 SGB II findet nicht nur auf Neu-, sondern auch auf Fortzahlungsanträge Anwendung. Zudem ist er mit Blick auf Wortlaut und Zweck der Regelung auch wegen der Aufwendungen für eine während des Leistungsbezugs neu angemietete Wohnung anwendbar, wenn ein Umzug während der durch die Corona-Pandemie geprägten Zeit und der dadurch eingeschränkten Möglichkeiten zur Suche und zur Besichtigung einer neuen Wohnung notwendig wird.
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LSG Hessen, Beschluss v. 21.02.2022 - L 6 AS 585/21 B ER
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