1. Selbst geführt ist ein Haushalt, wenn mehrere Haushaltsangehörige die Haushaltsführung unter sich aufgeteilt haben und die Funktionsfähigkeit der konkreten Haushaltsorganisation durch den Ausfall des Rehabilitanden in Frage gestellt ist.
2. Der Ausfall des Ehepartners des Rehabilitanden bei der Weiterführung des Haushalts begründet nicht lediglich einen möglichen eigenen Anspruch, denn es geht nicht um die Kompensation eines Ausfalls des Ehepartners bei der Erledigung der Haushaltstätigkeiten, sondern eine Übernahme der Tätigkeiten des Rehabilitanden.
3. Die Gewährung einer Haushaltshilfe stellt eine Sachleistung dar. Da den Rentenversicherungsträgern eigene Kräfte nicht zur Verfügung stehen, ist die Haushaltshilfe stets in Form einer Kostenerstattung für eine vom Rehabilitanden selbstbeschaffte Ersatzkraft zu erbringen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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