1. Die Tätigkeit einer Richterin als Stadtverordnete und Mitglied des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Sport vermag nicht schon Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
2. Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 60 Abs. 3 SGG ist die Besorgnis von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters bzw. einer Richterin nur dann gerechtfertigt, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine konkret ins Gewicht fallende Interesseneinbindung bestehen.
3. Soweit der Antragsteller die Löschung seiner Sozialdaten aus den Akten des Antragsgegners begehrt, richtet sich dieser Anspruch nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X.
4. Der Streitwert ist gemäß §§ 197a SGG, 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,00 Euro festzusetzen. Der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte und es ist sachlich nicht gerechtfertigt, das Interesse eines Antragstellers im Beschwerdeverfahren, mit dem Interesse an einer Hauptsacheentscheidung gleich zu bewerten.
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LSG Hessen, Beschluss v. 31.05.2021 - L 6 SF 1/21 DS B ER
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