BMF - III C 2 - S 7500/22/10005: 005 BStBl 2023 I S. 404

Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine

Bezug: BStBl 2022 I S. 330

In Ergänzung des BStBl 2022 I S. 330, zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten wird nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die folgende Regelung beschlossen:

Bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel hat, wird aus Billigkeitsgründen bis zum von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Dies umfasst z. B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen.

Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Absatz 1 UStAE zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.

BMF v. - III C 2 - S 7500/22/10005: 005


Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 404
DB 2023 S. 679 Nr. 12
DStR 2023 S. 579 Nr. 11
ErbStB 2023 S. 147 Nr. 5
UR 2023 S. 344 Nr. 8
UStB 2023 S. 157 Nr. 5
UVR 2023 S. 165 Nr. 6
QAAAJ-35487