Zur Besteuerung von Altersrenten aus den Niederlanden
Leitsatz
Die von der Soziale Verzekeringsbank gezahlte niederländische Grundrente kann als andere Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst.
a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern sein, da die Soziale Verzekeringsbank nach ihrer Art
und Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
vergleichbar ist und die Grundrente die Merkmale einer Basisversorgung erfüllt. Auch die Leistungen aus einer niederländischen
betrieblichen Altersversorgung können, wenn sie im Einzelfall die Voraussetzungen einer Basisversorgung erfüllen, nach § 22
Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern sein. Besteht nach dem DBA mit den Niederlanden
für beide Staaten ein Besteuerungsrecht, ist die in den Niederlanden für den Veranlagungszeitraum tatsächlich gezahlte Steuer
nur bei Nachweis durch Vorlage von Urkunden auf die deutsche Steuer anzurechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 37 DStRE 2023 S. 1356 Nr. 22 IWB-Kurznachricht Nr. 7/2024 S. 269 GAAAJ-35447
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 04.05.2022 - 9 K 146/21
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