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FG Köln Urteil v. - 7 K 2127/21

Gesetze: ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3; BGB § 2042; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Einkünfteermittlung

Erwerbserlangungskosten und Nachlassverwaltungskosten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten

Leitsatz

Bei Lagerkosten und Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Nachlassgegenständen handelt es sich – wie bei Maklerkosten bei der Veräußerung eines geerbten Grundstücks – nicht um abzugsfähige Kosten der Nachlassregelung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG), sondern um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG), wenn diese Kosten allein der Verwertung der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und nicht der Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben dienten.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 40
DStRE 2023 S. 1444 Nr. 23
ErbBstg 2023 S. 142 Nr. 6
ErbBstg 2023 S. 142 Nr. 6
ErbStB 2023 S. 140 Nr. 5
ErbStB 2023 S. 140 Nr. 5
GStB 2023 S. 213 Nr. 6
CAAAJ-35444

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FG Köln, Urteil v. 18.08.2022 - 7 K 2127/21

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