Erwerbserlangungskosten und Nachlassverwaltungskosten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
Leitsatz
Bei Lagerkosten und Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Nachlassgegenständen handelt es sich – wie bei
Maklerkosten bei der Veräußerung eines geerbten Grundstücks – nicht um abzugsfähige Kosten der Nachlassregelung (§ 10 Abs. 5
Nr. 3 Satz 1 ErbStG), sondern um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG), wenn
diese Kosten allein der Verwertung der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und nicht der Verteilung der Nachlassgegenstände
unter den Miterben dienten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 40 DStRE 2023 S. 1444 Nr. 23 ErbBstg 2023 S. 142 Nr. 6 ErbBstg 2023 S. 142 Nr. 6 ErbStB 2023 S. 140 Nr. 5 ErbStB 2023 S. 140 Nr. 5 GStB 2023 S. 213 Nr. 6 CAAAJ-35444
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