Zur Rechtswirkung einer Vollmacht bei fehlender Bezeichnung des Bevollmächtigten
Leitsatz
Eine Vollmachtsurkunde entspricht auch dann den Anforderungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO, wenn sie selbst zwar den Namen des Prozeßbevollmächtigten nicht erkennen läßt, sich aber erkennbar auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und der Klagebegründung angeheftet ist, in der sich der mit der Führung des Rechtsstreits beauftragte Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt und die von ihm unterschrieben ist (Fortführung von , HFR 1984, 493, und Abgrenzung von , BFHE 141, 463, BStBl II 1984, 802).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 731 HAAAA-92645
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