Online-Nachricht - Donnerstag, 09.03.2023

Kindergeld | Anspruch für ein volljähriges Kind mit Behinderung (BFH)

Das für ein Kind mit Behinderung gezahlte Pflegegeld ist bei den dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln als Bezug zu berücksichtigen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gem. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i. d. Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (BGBl I 2006, 1652), inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG, weiterhin die vorher geltende Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) maßgeblich ist.

Sachverhalt: Die Klägerin ist Mutter einer im März 1987 geborenen Tochter (T), deren Schwerbehindertenausweis einen Grad der Behinderung von 70 und das Merkzeichen G aufweist. T war im Streitzeitraum November 2018 bis Februar 2019 verheiratet und hatte mit ihrem Ehemann einen im Jahr 2017 geborenen Sohn (E), den Enkel der Klägerin. Der Ehemann ist zudem Vater eines weiteren Kindes aus einer früheren Beziehung (X), für das er Unterhalt in Höhe von monatlich 305 € zahlt. Die Klägerin erhielt laufend Kindergeld. Nach dem Eingang angeforderter Belege über die finanzielle Situation der Familie der T hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab November 2018 gem. § 70 Abs. 2 EStG auf.

Der BFH führte hierzu aus:

  • Soweit das Kindergeld die Monate Januar und Februar 2019 betrifft, wird die Familienkasse verpflichtet, Kindergeld festzusetzen. Im Übrigen, also hinsichtlich der Monate November und Dezember 2018, wird die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

  • Bei der Prüfung, ob dem Kind mit Behinderung gegenüber seinem Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zusteht, mindern die vom Ehegatten auf sein Einkommen geleisteten Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge das diesem zur Unterhaltsleistung zur Verfügung stehende Einkommen.

  • Der vom Ehegatten des Kindes mit Behinderung an ein (gemeinsames oder nicht gemeinsames) minderjähriges Kind geleistete Unterhalt mindert die diesem für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
RAAAJ-35196